Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Meldegesetz Rheinland-Pfalz

Nach dem Meldegesetz Rheinland-Pfalz (MG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427, 428), haben die Einwohnerinnen und Einwohner in folgenden Fällen die Möglichkeit der Weitergabe ihrer Meldedaten zu widersprechen.

1. Religionsgesellschaften:

Die Meldebehörde darf öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch die Daten von Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln. Das betroffene Familienmitglied – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch verlangen, dass die Daten nicht übermittelt werden (§ 32 Abs. 2 MG).

2. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlamentswahlen, Kommunalwahlen und Wahlen für Beiräte für Migration und Integration in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (§ 35 Abs. 1 MG). Entsprechendes gilt für Auskünfte an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen sowie für Auskünfte an Parteien im Zusammenhang mit derartigen Abstimmungen (§ 35 Abs. 2 MG).

3. Alters- und Ehejubiläen:

Die Meldebehörde darf Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Eine Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn die Einwohnerin oder der Einwohner bis spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum widersprochen hat (§ 35 Abs. 3 MG).

4. Adressbuchverlage:

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Betroffenen haben das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 35 Abs. 4 MG).

5. Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet:

Die Meldebehörde darf an private Stellen Auskünfte aus dem Melderegister über den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen. Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat (§ 34 Abs. 3 MG).

6. Bundesamt für Wehrverwaltung:

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Eine Datenübermittlung ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben (§ 18 Abs. 7 MRRG).

Anträge für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach den Ziffern 1 – 6 sind beim Bürgerbüro in der Hindenburgstraße 9a erhältlich.