Drosselung bei Pauschaltarifen nicht rechtens

Gerichts-Entscheidung gegen Internet-Drosselung

Ein Urteil auf das Viele gewartet hatten. Nun hat das Landgericht in Köln der Telekom ein eindeutiges Signal gesendet. Eine Drosselung bei Pauschaltariefen verstösst gegen geltendes Recht. Die Verbraucherzentrale NRW gewinnt damit ein von ihr angestrengtes Verfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings wird sich die Telekom gut überlegen, ob sie damit weiter Staub aufwirbeln sollte. Ein Weg durch die Instanzen würde letztlich dem gesamten Konzern schaden und Mitbewerbern weitere Kunden bringen.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass entsprechende Klauseln in den Verträgen unwirksam sind.

Darüber freut sich auch der saarländische Wirtschaftsminister Heiko Maas:

„Gerichts-Entscheidung gegen Internet-Drosselung ist gute Botschaft für Saar-Wirtschaft“

Wirtschaftsminister Heiko Maas hat die heutige Entscheidung des Landgerichtes Köln begrüßt, wonach die von der Deutschen Telekom geplante Drosselung der Daten-Übertragungsgeschwindigkeit nicht rechtens ist.

Bereits im Frühjahr hatte Maas gegen die Pläne der Telekom protestiert und auch in Gesprächen mit dem Unternehmen auf direkter Ebene interveniert. Maas:

„Für Verbraucher und Wirtschaft ist die heutige Gerichtsentscheidung eine gute Botschaft. Das Gericht hat deutlich gemacht: Eine Flatrate muss eine echte Flatrate sein, ein Zwei-Klassen-Internet ist damit vom Tisch. Das ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Netzneutralität in Deutschland.“

Eine Drosselung hätte gerade für den saarländischen Mittelstand negative Folgen haben können, da von der Einführung einer Volumenbegrenzung neben Privatnutzern vor allem kleine Unternehmen, Freiberufler und Handwerker betroffen gewesen wären, so der Wirtschaftsminister. Während mittlere und große Unternehmen vielfach spezielle Geschäftskundenverträge haben, die unbegrenzte Datenvolumina vorsehen, haben kleine Unternehmen, Freiberufler und Handwerker nicht selten Massenmarktdienste beauftragt, die auch Privatleute nutzen. Wirtschaftsminister Maas: „Kleine Unternehmen und Existenzgründer, für die die leistungsfähige Internetversorgung vielfach existenziell ist, hätten mit den Telekom-Plänen Probleme bekommen können. Es ist gut, dass die Drossel-Pläne faktisch jetzt vom Tisch sind.“

Dazu das Gericht

Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich ist nicht zulässig

Aktenzeichen: PM 15/13 Datum: 30.10.2013

Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfgeschwindigkeit ab  Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird. Die 26. Zivilkammer des  Landgerichts Köln hat mit Urteil vom heutigen Tage diese viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig erklärt und  damit einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben.

Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s. Die Kammer hält die Klausel in Übereinstimmung mit der Klägerin für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Telekom. Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen.

Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s – so die Kammer – ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats ab Zustellung kann die unterliegende Partei Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.